EHE & FAMILIENRECHT
Haben die Eheleute keine gesonderten Regelungen für ihre Ehe getroffen, gelten für die Dauer der Ehe, die Zeit der Trennung und die Zeit nach der Eheschließung die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Vorschriften sind oftmals nicht auf die Lebenssituation der Eheleute oder deren Bedürfnisse zugeschnitten. Dies gilt insbesondere bei Ehen, in denen einer oder beide Unternehmer sind. Hier ist es empfehlenswert, besondere Reglungen zu treffen.

EHE & FAMILIENRECHT










Ehe und Familie
Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Eheschließenden müssen die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Das Ja-Wort kann auch nicht unter einer Bedingung oder für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Die Eheschließung ist damit ein Vertrag, der vor dem Standesbeamten eingegangen wird.
Daher haben die Eheleute die Möglichkeit, von dem rechtlichen Standardrahmen abzuweichen und einen auf sie zugeschnittenen und ihren Bedürfnissen angepassten notariellen Ehevertrag zu schließen. Auch im Falle der Trennung und/oder Scheidung können individuelle Regelungen getroffen werden.
Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie und Ihre Lebenssituation richtigen Regelungen zu vereinbaren.
Ehevertrag
Unter einem Ehevertrag versteht man die vertragliche Regelung zwischen zwei Ehegatten.
Zeitpunkt für den Abschluss eines Ehevertrages
Eheverträge können bereits vor der Ehe zwischen den Verlobten und während der Ehe jederzeit geschlossen werden.
Form des Ehevertrages
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute vor einem Notar geschlossen werden, § 1410 BGB. Gleichzeitige Anwesenheit bedeutet nicht auch persönliche Anwesenheit bei Abschluss des Vertrages. Es ist Vertretung zulässig, in der Praxis allerdings unüblich.
Wird der Vertrag nicht notariell beurkundet, ist er unwirksam.
Ist bereits ein Ehevertrag geschlossen und soll dieser aufgehoben oder abgeändert werden, bedarf dies ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Inhalte des Ehevertrages
Verlobte oder Eheleute beschäftigen sich äußerst ungerne mit der Frage ob für sie ein Ehevertrag wichtig wäre oder ob ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch die gesetzlichen Vorschriften ausreichend berücksichtigt werden. Eine Wahlmöglichkeit haben die Verlobten und Eheleute erst dann, wenn sie überhaupt wissen, was die gesetzlichen Vorschriften im Falle einer Ehekrise oder sogar Trennung und Ehescheidung für sie bedeuten und welche Änderungsmöglichkeiten sie durch einen Ehevertrag überhaupt gestalten können.
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Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie und Ihre Lebenssituation richtigen Regelungen zu vereinbaren.
Regelungen zum Güterstand Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten, sei es vor oder während der Ehe erworben, grundsätzlich getrennt, so dass an sich - was die wenigsten wissen - Gütertrennung herrscht. Die Bezeichnung »Zugewinngemeinschaft« ist irreführend, da die meisten Eheleute davon ausgehen, dass alles was sie in der Ehe erworben haben Ihnen »gemeinsam gehört«. Dies ist nicht richtig. Es entsteht kein »gemeinschaftliches Eigentum«.
Daher haftet der eine Ehegatte auch nicht für die Schulden des anderen mit. Jeder haftet für seine Schulden allein jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen auch selbstständig, § 1364 BGB.
Ausnahmsweise bedarf es jedoch der Einwilligung des anderen Ehegatten, wenn der eine Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügen will (z.B. sein im Alleineigentum stehendes Haus, welches sein gesamtes Vermögen darstellt, § 1365 Abs. 1 BGB) oder wenn ein Ehegatte über Haushaltsgegenstände verfügen will, auch wenn diese in seinem Alleineigentum stehen (§ 1369 BGB). Diese Verfügungsbeschränkungen können durch notarielle Urkunde ausgeschlossen werden.
Die Zugewinngemeinschaft wird erst bedeutend, wenn der Zugewinn - z.B. durch Ehescheidung - ausgeglichen werden muss.
Es erfolgt eine Bilanzierung des Vermögens eines jeden Ehegatten getrennt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um eine Geldforderung. Der Ehegatte hat keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände.
Bei der Bilanzierung des Vermögens ist nicht nur das sogenannte Endvermögen (Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages) bedeutsam sondern außerdem das sogenannte Anfangsvermögen (Stichtag der Eheschließung).
Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe schon vor Eheschließung eingebracht hat ist sogenanntes Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen wird von dem Endvermögen (nach Indexierung) in Abzug gebracht, da es nicht während der Ehezeit erwirtschaftet wurde und der Ehepartner daher hieran keinen Anspruch auf Beteiligung hat. Gleiches gilt für Schenkungen, Erbschaften oder Ähnliches, die ebenfalls nicht durch die Eheleute gemeinsam »erwirtschaftet« wurden. Damit wird gewährleistet, dass nur diejenigen Vermögenswerte, die von den Eheleuten gemeinsam während der Ehezeit geschaffen wurden, ausgeglichen werden.
Im Rahmen eines Ehevertrages kann es sinnvoll sein den Wert des in die Ehe eingebrachten Anfangsvermögens zu beziffern, da es den Eheleuten nach vielen Jahren der Ehe oftmals nicht gelingt, das Anfangsvermögen nachzuweisen.
Auch kann im Rahmen eines Ehevertrages berücksichtigt werden, dass der Ehepartner, der beispielsweise Schulden mit in die Ehe einbringt und die während der Ehe durch gemeinsames Wirtschaften getilgt werden. Auch in diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Verbindlichkeiten zu beziffern, da sie als negatives Anfangsvermögen dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet werden und damit den Zugewinn des mit Schulden in die Ehe gegangenen Ehepartners erhöht.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Falle des Todes des Ehegatten gemäß § 1371 Abs. 1 BGB der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht. Das gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt gemäß § 1931 Abs. 1 BGB neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern 1/2.
Aufgrund dieser erbrechtlichen Regelung wünschen die Beteiligten oftmals, die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich bestehen zu lassen und nur im Falle der Scheidung der Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Diese Modifikation des Güterstandes der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft kann durch notarielle Urkunde wirksam vereinbart werden und nennt sich »modifizierte Zugewinngemeinschaft«.
Die Zugewinngemeinschaft wird auch im Rahmen von Eheverträgen bei Unternehmern modifiziert, um im Falle einer Trennung und/oder Ehescheidung das Unternehmen selbst aus dem Zugewinn herauszunehmen.
Gütertrennung
Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, § 1414 BGB. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
In Güterstand der Gütertrennung verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Am Ende der Ehe findet kein Zugewinnausgleich statt.
Endet die Ehe durch Tod eines Ehegatten, verbleibt es jedoch bei dem Ehegatten bei den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen, d.h. der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird nicht um 1/4 erhöht, § 1371 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1371 BGB wird bei Tod eines Ehegatten der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht.
Gütergemeinschaft
der Güterstand der Gütergemeinschaft wird heute nur noch selten vereinbart. Früher war insbesondere in ländlichen Bereichen verbreitet. Bei der Gütergemeinschaft sind fünf so genannte »Vermögensmassen« zu unterscheiden:
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Gemeinschaftliches Vermögen beider Eheleute, so genanntes Gesamtgut, § 1416 BGB
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Vorbehaltsgut des Ehemannes, § 1418 BGB
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Vorbehaltsgut der Ehefrau, § 1418 BGB
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Sondergut des Ehemannes, § 1317 BGB
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Sondergut der Ehefrau, § 1417 BGB
Zum Gesamtgut gehört bei Abschluss des Ehevertrages sämtliches vorhandene und später erworbene Vermögen sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau. Damit verschmelzen die beiden getrennten Vermögensmassen der Eheleute und werden gemeinschaftliches Eigentum. Keiner der Eheleute kann über einen Teil des Gesamtgutes alleine verfügen. Keiner ist berechtigt, eine Teilung zu verlangen, solange Gütergemeinschaft besteht. Erst wenn die Gütergemeinschaft beendet wird ist die auseinanderzusetzen.
Anders verhält es sich bei Gegenständen, die zum so genannten »Vorbehaltsgut« erklärt wurden, oder Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt. Schenkungen müssen durch den schenkenden als »Vorbehaltsgut« bestimmt werden.
Sondergut sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können wie beispielsweise Nießbrauch, Beschränkt persönliche Dienstbarkeit, unpfändbare Forderungen (Gehalt und Rente), Urheberrechte Anteil an einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter etc.
Regelungen zum Versorgungsausgleich
Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, sämtliche in der Ehezeit von beiden Ehegatten jeweils erworbene Anrechte auf Altersversorgung oder Invalidität unter den Ehegatten auszugleichen.
Der Versorgungsausgleich erfolgt im Falle der Ehescheidung, § 1564 BGB. Unerheblich ist, welchen Güterstand die Eheleute haben.
Das Getrenntleben der Ehegatten führt nicht zu Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich berechnet sich ab dem ersten des Monats, in welchem die Eheleute die Ehe geschlossen haben bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Damit ist sichergestellt, dass der Versorgungsausgleich für volle Monate errechnet wird.
Für Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gilt ebenfalls der Versorgungsausgleich, §§ 20, 21 Abs. 4 LPartG.
Dem Versorgungsausgleich unterfallen nicht Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Wahlrecht zu Gunsten der Rente bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits ausgeübt war.
Im Versorgungsausgleich unterfallen ebenfalls nicht Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn das Wahlrecht zu Gunsten der Kapitalleistung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits ausgeübt war.
Besonders Praxis bedeutsam sind die Kapital-Lebensversicherungen, durch die insbesondere Selbstständige ihre private Altersvorsorge betrieben haben.
Dies kann beispielsweise bedeuten, dass in einem Ehevertrag, in dem der Zugewinnausgleich im Falle der Ehescheidung ausgeschlossen wurde, der Versorgungsausgleich hingegen nicht, die Kapitallebensversicherung des Ehemannes, die während der Ehedauer auf ein beträchtliches Maß angewachsen ist, nicht ausgeglichen wird, jedoch die in Teilzeit der Ehefrau geleisteten Rentenzahlungen dem Ehemann ausgeglichen werden müssen.
Im Rahmen eines notariellen Ehevertrages können solche unerwünschten Ergebnisse berücksichtigt und geregelt werden.
Grundsätzlich können Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise in die Regelungen der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ihn ausschließen sowie Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten, § 6 Abs. 1 VersAusglG.
Die Modifizierung des Versorgungsausgleichs unter deren Ausschluss unterliegt jedoch der familiengerichtlichen Kontrolle. Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, wenn keine Wirksamkeit - oder Durchsetzungshindernisse bestehen. Da der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen zum Scheidungsfolgenrecht jedoch durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten nicht beliebig unterlaufen werden darf werden gerade Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich durch die Gerichte genau überprüft. Eine Inhaltskontrolle wird insbesondere vorgenommen, wenn eine besonders einseitige Aufbürdung von vertraglichen Lasten erfolgt und die Regelung objektiv benachteiligend ist und wenn eine ungleiche Verhandlungsposition ausgenutzt wird (z.B. Schwangerschaft, mangelnde Sprachkenntnisse, ausländerrechtliche abschiebe Situation, erdrückende wirtschaftliche Überlegenheit)
Regelungen zum Versorgungsausgleich müssen daher in der notariellen Beurkundung sehr genau betrachtet und von dem Notar beraten werden.
Regelungen zum Trennungsunterhalt
Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Ehevertrages ist noch nicht bekannt, welche Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung vorliegen.
Außerdem unterliegen Vereinbarungen zum künftigen Trennungsunterhalt einer so genannten Verzichtssperre des §§ 1614 Abs. 1 BGB. Die Verzichtssperre gilt nicht nur für ausdrückliche Verzichtsvereinbarungen sondern auch für jede Art von abreden, die direkt oder indirekt den rechnerisch geschuldeten Trennungsunterhalt verhindern oder erschweren sollen. Auch die Zahlung einer Abfindung kann diesen Umstand nicht ausgleichen, da Vorausleistungen auf Trennungsunterhalt bestenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten von der Unterhaltspflicht befreien. Der BGH hat zuletzt in seinem Beschluss vom 30.9.2015 - erstmals und ausdrücklich - das unterschreiten des rechnerisch geschuldeten Unterhalts von bis zu 20 % noch als angemessen und damit hinnehmbar angenommen, während ein unterschreiten des Trennungsunterhaltes um mehr als 1/3 mit § 1614 Abs. 1 BGB unvereinbar ist. In den dazwischenliegenden Bereich sind die Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Regelungen zum nachehelichen Unterhalt
Jeder Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf. Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Daher besteht das Maß des Unterhaltes aus folgenden Elementen:
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Barunterhalt
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Kranken - und Pflegevorsorgeunterhalt
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Altersvorsorgeunterhalt
Beim nachehelichen Unterhalt ist zunächst zu überprüfen, aus welchen Gründen nachehelicher Unterhalt zu leisten ist. Es werden folgende Unterhaltsansprüche unterschieden:
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Betreuungsunterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, § 1570 Abs. 1, Abs. 2 BGB
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Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
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Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
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Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
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Aufstockungsunterhalt wegen unterschiedlicher Einkommensverhältnisse, § 1573 Abs. 2 BGB
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Ausbildungsunterhalt, § 1575 BGB
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Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Nach der Kernbereichslehre des BGH steht auf der ersten Stufe des Kernbereiches des Scheidungsfolgenrechts der Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder.
Aufgrund der drittschützenden Funktion unterliegt der Betreuungsunterhalt somit nicht der freien Dispositionsbefugnis der Ehegatten. Andererseits ist er Modifikationen auch nicht gänzlich entzogen. Es bedarf jedoch einer sorgfältigen Überprüfung der individuellen Verhältnisse durch den Notar, wenn der Betreuungsunterhalt durch notarielle Urkunde wirksam geregelt werden soll.
Der Unterhalt wegen Alters und/oder Krankheit steht auf der zweiten Stufe des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts und bedarf ebenso einer sorgfältigen Prüfung im Rahmen der notariellen Beurkundung.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit steht auf der dritten Stufe der des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts sowie der Aufstockung und Ausbildungsunterhalt auf der vierten Stufe und es damit am ehesten Modifikationen im Rahmen eines notariellen Ehevertrages zugänglich.
Regelungen zur Ehewohnung
Im Rahmen eines notariellen Ehevertrages können auch Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung nach einer Trennung/Ehescheidung getroffen werden.
Regelungen über Haushaltsgegenstände
Regelungen über Haushaltsgegenstände im Rahmen einer notariellen Vereinbarung sind eher selten. Nur dann, wenn ein Ehegatte seinen Hausrat vollständig aufgibt oder durch Zusammenzug aufgeben muss kann es sinnvoll sein, dass für den Fall der Trennung eine Ausgleichszahlung zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen von dem anderen Partner geleistet wird. Auch kann vereinbart werden, dass der Haushalt in jedem Fall geteilt wird, und zwar unabhängig davon, wer welchen Haushaltsgegenstand während der Ehe angeschafft und bezahlt hat.
Im Falle gemeinsamer Kinder kann es zur Erhaltung der Lebensgewohnheiten der Kinder sinnvoll sein, die Haushaltsgegenstände insgesamt demjenigen zu überlassen, bei dem die Kinder verbleiben.
Zulässige Inhalte eines Ehevertrages
Nicht alle Inhalte eines Ehevertrages, die die Eheleute abzuschließen wünschen, sind zulässig.
Die Gerichte überprüfen, ob die vertraglichen Änderungen der gesetzlichen Regelungen wirksam sind oder ob in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts so eingegriffen wird, dass die Vereinbarung der Eheleute unwirksam ist.
Die Scheidungsfolgen stehen in einer Hierarchie, die für die Frage der Änderung der gesetzlichen Vorschriften bedeutsam ist.
Die Kernbereichslehre des BGH beschreibt zusammenfassend folgende Stufen:
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Erste Stufe:
Unterhalt wegen Kindesbetreuung, § 1570 Abs. 1 BGB
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Zweite Stufe:
Unterhalt wegen Alters und/oder Krankheit, §§ 1571, 1572 BGB
Versorgungsausgleich, §§ 1587 ff. BGB
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Dritte Stufe:
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
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Vierte Stufe:
Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
Ausbildungsunterhalt, § 1575 BGB
Je weniger die jeweilige Scheidungsfolge für die weitere Lebens Existenz bedeutsam und je geringer der Bezug zur konkreten Lebensführung der Ehegatten ist, desto geringer ist die tatsächliche Auswirkung der Scheidungsfolge und desto mehr kann sie abbedungen werden, ohne dass die daraus resultierenden Scheidungsfolgen unzumutbar sind.