Jeder Beurkundungsvorgang erfordert eine unterschiedliche Bearbeitungsdauer. Die Fertigung der Entwürfe der notariellen Urkunden hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell wir alle Informationen erhalten.

BEARBEITUNGSZEITEN
& BEARBEITUNGSDAUER
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BEARBEITUNGSZEITEN & BEARBEITUNGSDAUER
Grundstückskaufvertrag
Sobald der Auftrag eingeht, holen wir einen Grundbuchauszug ein und erstellen spätestens innerhalb von drei Tagen einen ersten Entwurf, den wir den Beteiligten übersenden.
Der Termin zur Beurkundung muss mit allen Beteiligten abgestimmt sein.
Handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, darf die Beurkundung erst zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs an den Verbraucher erfolgen.
Nach der Beurkundung erhalten Sie in aller Regel innerhalb von zwei Tagen eine sogenannte Reinschrift des beurkundeten Vertrags übersandt. Zugleich beginnt die sogenannte Abwicklung des Vertrages. Hierzu werden alle für den Vollzug der Urkunde erforderlichen Schreiben an die zu beteiligenden Behörden und Dritten gefertigt, wie z.B. an das Grundbuchamt, Handelsregister, Banken, Gutachterausschuss, Finanzamt, Verwalter etc.
Wie schnell das Eigentum sodann umgeschrieben wird, hängt maßgeblich von der Bearbeitungsdauer des Gerichts ab und welche weiteren Besonderheiten der Grundstückskaufvertrag aufweist.
Insbesondere bei der Beteiligung von Minderjährigen kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen, wenn durch das Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Firmengründung
Nach der Beurkundung melden wir alle erforderlichen Vorgänge beim Handelsregister online an. Registervorgänge werden daher sehr zeitnah durch die Registergerichte erledigt.
Grundbuch- und Handelsregistereinsicht
Registereinsichten in das Grundbuch oder Handelsregister werden unverzüglich bearbeitet, soweit Zugang zum entsprechenden Register besteht.
Notarielle Vertreterbescheinigungen
Notarielle Vertretungsbescheinigungen werden ebenfalls zeitnah ausgestellt.
Rangbescheinigungen
Für Kreditinstitute benötigte Rangbescheinigungen benötigen eine Bearbeitungszeit von ca. zwei bis drei Arbeitstagen.
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Notarkosten
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Alle für die notarielle Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. Der Notar ist gemäß § 17 der Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet, hiernach abzurechnen. Auf der Basis des Wertes des Rechtsgeschäftes erfolgt die Gebührenabrechnung.