GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAG & WOHNUNGSEIGENTUM
Sie haben das Grundstück, die Immobilie, die Wohnung Ihrer Wahl gefunden. Wir freuen uns mit Ihnen, beraten und begleiten Sie gerne bei Ihrem Immobilien- oder Grundstückskauf. Da der Kauf für viele ein wichtiger Schritt in ihrem Leben ist und es um erhebliche Werte geht, schreibt der Gesetzgeber zum Schutz des Verkäufers und des Käufers die notarielle Beurkundung vor.
GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAG
& WOHNUNGSEIGENTUM
Die Rolle des Notars
Der Notar ist Organ der vorsorgenden Rechtspflege und als Amtsträger unparteiischer Berater. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechte und Pflichten von Verkäufer- und Käuferseite eingehalten werden. Der Notar hat den von Ihnen gewünschten Kaufvertrag so zu gestalten, das beide Seiten abgesichert sind und keiner eine sogenannte ungesicherte Vorleistung erhält. Wenn sichtbar wird, dass ein Vertragsbeteiligter eine Leistung erbringt, ohne dass diese gesichert ist, hat der Notar darauf hinzuweisen, zu erläutern, welche Sicherungsmaßnahmen es gibt und mit den Beteiligten zu klären ob und welche Sicherungsmaßnahmen vereinbart werden sollen.
Ablauf eines Immobilien- / Grundstückskaufvertrages
Der Grundstückskaufvertrag lehrt sich im Wesentlichen in zwei Teilen:
Vorbereitung des Grundstückskaufvertrages
Auftrag an den Notar
Der Notar muss zunächst beauftragt werden. Die Beauftragung kann zunächst nur eine Beratung darstellen, ohne dass der Notar bereits den Entwurf eines Kaufvertrages erstellen soll. Dies geschieht insbesondere dann, wenn im Vorfeld noch Unklarheiten beseitigt werden müssen, wie beispielsweise besondere Dienstbarkeiten und Lasten, die dem Kauf entgegenstehen könnten.
Grundbucheinsicht
Zu Beginn sehen wir das Grundbuch des zu erwerbenden Grundstücks, der Eigentumswohnung oder der Immobilie für Sie ein. Hier ist der sogenannte Nachweis eines „berechtigten Interesses“ erforderlich (§ 12 der Grundbuchordnung), da dem Schutz der Daten des Grundbuches besondere Aufmerksamkeit gilt.
Dieser Nachweis ist zum Beispiel dann gegeben, wenn Sie Eigentümer des Objektes sind. Jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, ist Einsicht in das Grundbuch zu gewähren. So ist es beispielsweise Käufern möglich, sich durch den Verkäufer entsprechende Vollmacht ausstellen zu lassen.
Die Einsicht in das Grundbuch erfolgt üblicherweise über das elektronische Grundbuch, zu dem wir über einen entsprechenden Zugang verfügen. Eine Einsicht kann auch beim zuständigen Grundbuchamt vor Ort erfolgen. Es ist möglich, Ihnen den Grundbuchauszug am selben Tag, zum Beispiel per Email, zur Verfügung zu stellen.
Die anfallenden Kosten betragen 10,00 € für einen unbeglaubigten Grundbuchauszug und 15,00 € für einen beglaubigten Grundbuchauszug.
Entwurf des Kaufvertrages
Sie erhalten zunächst den Entwurf eines Kaufvertrages, sodass Sie Gelegenheit haben, sich mit dem Inhalt des Vertrages zu befassen.
Wenn der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (z.B. Bauträger) und einem Verbraucher abgeschlossen wird, muss zum Schutze des Verbrauchers eine Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Entwurfsübermittlung abgewartet werden, bevor der Vertrag beurkundet werden darf (§ 17 Abs. 2a) Nr. 2 BeurkG).
Beurkundung des Kaufvertrages
Der Notar bespricht und erläutert die Vertragsinhalte mit den Beteiligten, wobei er den Vertrag vollständig verliest, damit nichts übersehen wird. Wenn alle mit dem Vertragstext einverstanden sind, wird dieser von beiden Vertragsbeteiligten unterzeichnet. Mit der Unterschrift des Notars bestätigt dieser, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original des Vertrags wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.
Abwicklung des Kaufvertrages
Nach der Beurkundung ist es die Aufgabe des Notars dafür Sorge zu tragen, dass der Käufer lastenfreies Eigentum erhält und der Verkäufer den vereinbarten Grundstückspreis rechtzeitig erhält.
Typische Abwicklungsvorgänge, die der Notar erledigt sind insbesondere:
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Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde
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Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, die die Zahlung der Grunderwerbssteuer bestätigt
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Einholung von Genehmigungen, beispielsweise beim Kauf mit Beteiligungen Minderjähriger
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Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen hinsichtlich des Kaufpreises durch die Einholung aller erforderlichen Unterlagen
Der Käufer muss geschützt werden, den Kaufpreis nicht eher zu zahlen, bis gesichert ist, dass er Eigentümer wird.
Der Verkäufer wird sein Eigentum erst verlieren, wenn gesichert ist, dass er den vereinbarten Kaufpreis erhält.
Hierfür ist der Notar verantwortlich.
Erst wenn alle Voraussetzungen für die Käuferseite und die Verkäuferseite vorliegen, darf der Notar beim Amtsgericht die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer veranlassen
Weitere Leistungen des Notars
Wir übernehmen die vollständige Vertragsdurchführung für Sie. Auf diese Weise sorgen wir dafür, dass Sie jederzeit abgesichert sind und Ihr Grundstückskaufvertrag außerdem den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Insbesondere überprüfen wir, ob:
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Vorkaufsrechte vorhanden sind
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behördliche Genehmigungen erforderlich sind
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Dienstbarkeiten das Grundstück belasten
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Grundschulden zur Löschung gebracht werden müssen
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Ehegatten an dem Verkauf mitwirken müssen
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ob und wann es sinnvoll ist, dass mehrere Käufer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts kaufen