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NOTARIELLE STREITVERMEIDUNG

Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes gemäß § 14 BNotO – anders als der Rechtsanwalt - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Er darf keinen Beteiligten bevorzugen oder benachteiligen, sich mit einer Partei identifizieren oder parteilich sein.

Aufgrund seiner Verpflichtung als neutraler Betreuer achtet der Notar immer auf einen gerechten Interessenausgleich aller Vertragsparteien. Dies gilt für seine Beratung, Entwurfsfertigung und den Vertragsschluss gleichermaßen.

Notarielle Streitvermeidung. Zwei Männer schütteln sich die Hände, in der Rechtsanwaltskanzlei auf der Seite Notarielle Beratung auf der Homepage der Rechtsanwälte und Notare Dr. Alexander Puplick, Beate Puplick, Peter Kreiner in Dortmund. Notar DR. ALEXANDER PUPLICK, Notar und Fachanwalt f�ür Handels- und Gesellschaftsrecht und Verwaltungsrecht

NOTARIELLE STREITVERMEIDUNG

Klare Regelungen

 

Die Mehrzahl der Beteiligten im Beurkundungsverfahren sind unerfahren und müssen vor Nachteilen oder falschen Vorstellungen geschützt werden.

 

Durch die gesetzliche Aufklärung-, Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars werden bereits im Vorfeld Probleme angesprochen, Risiken aufgezeigt und Missverständnisse vermieden.

 

Durch den Notar gefertigte Urkunden werden präzise und genau formuliert, so dass Unklarheiten vermieden werden. Außerdem sollen alle möglichen Eventualitäten bedacht werden, so dass der Vertrag keine Lücken aufweist, die wiederum Streitigkeiten hervorrufen können. Außerdem entspricht der Vertrag der neuesten Rechtsprechung und den geltenden Gesetzen.

 

 

Beweiswert einer Urkunde

 

Der beurkundete Vertrag hat außerdem einen größeren Beweiswert als ein privatschriftlich gefertigter Vertrag und dient somit einer besseren Beweisführung im Falle einer Auseinandersetzung.

 

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Vollstreckungstitel

 

Weiterhin können Zahlungsverpflichtungen mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel vereinbart werden. In diesem Fall stellt die notarielle Urkunde einen Titel dar, aus dem, wie aus einem Urteil vollstreckt werden kann. Die Beteiligten vermeiden auf diese Weise ein Gerichtsverfahren.

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Nachlassauseinandersetzung

 

Treten dennoch Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten auf, ist es dem Notar unter Umständen möglich, bei der Beilegung behilflich zu sein. Der Gesetzgeber hat dem Notar Kompetenzen zur Streitschlichtung im Bereich Nachlassauseinandersetzungen und der Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz übertragen.

 

Können sich Erben nicht über die Teilung des Nachlasses einigen, kann auf Antrag eines Erben ein förmliches Verfahren eingeleitet werden. Der Notar versucht gemeinsam mit den Beteiligten den Nachlass auseinanderzusetzen und erstellt einen sogenannten Teilungsplan, der den gesamten Nachlass zwischen den Beteiligten aufteilt.

 

 

Schiedsverfahren

 

Notarielle Vereinbarungen haben großen Erfolg im Fall von Streitbeilegungen, da sich die Erfahrung und Neutralität des Notars positiv auswirkt und zugleich verbindliche Lösungen herbeigeführt werden.

 

Außerdem schont eine Lösung im Rahmen eines Schiedsverfahrens mit Einschaltung des Notars wirtschaftliche und zeitliche Ressourcen der Beteiligten, durch Vermeidung langwieriger und kostspieliger gerichtlicher Auseinandersetzungen mit zum Teil ungewissen Ausgang.

 

Daher werden Notare immer häufiger zu Schiedsverfahren hinzugezogen. Eine durch ein Schiedsgericht in einem Schiedsverfahren getroffene Entscheidung, besitzt die gleiche Verbindlichkeit wie ein gerichtliches Urteil.

 

Die Parteien treffen die Auswahl der Schiedsrichter frei. In einer Schiedsvereinbarung treffen die Parteien eine Vereinbarung, dass alle oder einzelne Streitigkeiten in einer bestimmten Sache der Entscheidung durch das Schiedsgericht überlassen werden.

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Es besteht die Möglichkeit der Aufnahme als selbständige Vereinbarung oder als Klausel in den Vertrag. Treffen die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen, so besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. Durch jede Partei wird ein Schiedsrichter ausgewählt. Anschließend bestellen diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter. Dieser wird als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig.

 

 

Notarkosten

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Alle für die notarielle Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. Der Notar ist gemäß § 17 der Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet, hiernach abzurechnen. Auf der Basis des Wertes des Rechtsgeschäftes erfolgt die Gebührenabrechnung.

 

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Notarkosten.

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