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NOTARIELLE STREITVERMEIDUNG
Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes gemäß § 14 BNotO – anders als der Rechtsanwalt - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Er darf keinen Beteiligten bevorzugen oder benachteiligen, sich mit einer Partei identifizieren oder parteilich sein.
Aufgrund seiner Verpflichtung als neutraler Betreuer achtet der Notar immer auf einen gerechten Interessenausgleich aller Vertragsparteien. Dies gilt für seine Beratung, Entwurfsfertigung und den Vertragsschluss gleichermaßen.
