
SICHERUNGSGESCHÄFTE
PUPLICK IHRE NOTARE | FACHANWÄLTE & RECHTSANWÄLTE IN DORTMUND
Bei der Bürgschaft handelt es sich um ein Sicherungsgeschäft, welches es dem Gläubiger ermöglicht, neben dem Zugriff auf das Vermögen des Schuldners noch auf das Vermögen einer dritten Person zuzugreifen. D. h. kann ein Schuldner seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen, so hat der Gläubiger die Möglichkeit, von dem Bürgen den Ausgleich seiner Forderung zu verlangen. Neben den Grundpfandrechten, Pfandrechten und der Figur der Sicherungsübereignung gehört die Bürgschaft zu den gebräuchlichsten Sicherungsgeschäften des täglichen Lebens.
SICHERUNGSGESCHÄFTE






Bürgschaft
In § 765 BGB werden die vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft definiert:
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Wichtig ist, dass es sich nicht um eine bestehende Verbindlichkeit handeln muss, sondern es genügt eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit. Für deren Erfüllung hat der Bürge einzustehen. Der Gläubiger erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen.
Eine Bürgschaft kommt durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen zustande. Gültigkeit erlangt der Bürgschaftsvertrag durch die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB). Die elektronische Form reicht nicht aus. Durch diese Formvorschrift wird dem Bürgen die Bedeutung und Tragweite seiner Verpflichtungserklärung vor Augen geführt. Er soll vor vorschnellen Bürgschaftserklärungen gewarnt werden. Handelt es sich bei dem Bürgen um einen Kaufmann und stellt die Übernahme der Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft dar, so ist die Schriftform nicht erforderlich (§ 350 HGB).
Von der besicherten Hauptschuld sind der Bestand und der Umfang einer Bürgschaft unmittelbar abhängig (§ 767 Abs. 1 BGB). Hieraus folgt, wenn die zu besichernde Forderung nicht oder nicht mehr besteht, entfällt für den Bürgen die Haftung (Akzessorietät). Ändert sich die Hauptschuld durch Verzug oder Verschulden des Hauptschuldners, so haftet der Bürge in diesem Fall. Ein Bürge kann grundsätzlich die Befriedigung des Gläubigers verweigern, wenn der Gläubiger vorher nicht erfolglos versucht hat, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchzuführen (§ 768 BGB). Einem Kaufmann, der eine Bürgschaft übernimmt, steht diese sogenannte Einrede der Vorausklage nicht zu. In Bürgschaftsverträgen von Kreditinstituten wird dieses Recht der „Einrede der Vorausklage“ in der Regel ausgeschlossen. Das führt dazu, dass ein Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß § 773 BGB übernimmt und er aus der Bürgschaft direkt in Anspruch genommen werden kann. D. h. zahlt der Schuldner nicht, kommt der Gläubiger direkt auf den Bürgen zu. Anders ist es, nach bereits erfolgter Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner. In diesem Fall haftet der Bürge nur für den tatsächlichen Ausfall der Forderung. Hierbei handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft. Ein Bürge haftet gegenüber dem Gläubiger immer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Gibt es Mitbürgen, so haften diese als Gesamtschuldner. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Möglichkeiten und Folgen einer Bürgschaft ist die Hinzuziehung eines Notars unabdingbar.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!
Garantievertrag
In einem Garantievertrag übernimmt jemand die Haftung für einen bestimmten Erfolg. Tritt dieser Erfolg nicht ein haftet er für den Schaden, der aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten entstehen kann. Der Garantievertrag ist im BGB nicht geregelt. Es gibt weder im BGB noch im HGB Hinweise. Er hat sich durch Rechtsprechung entwickelt. Infolge der Vertragsfreiheit ist er zulässig. Der formfreie Garantievertrag sichert ein künftiges Risiko.
Beispiel:
− Die Garantie eines Warenherstellers begründet dessen unmittelbare vertragliche Verpflichtung auf Gewährleistung gegenüber dem Endabnehmer (Käufer), ungeachtet der Haftung des Händlers (Verkäufers). Auf den Vorrang der Händlerhaftung kann jedoch verwiesen werden (BGH NJW 1981, 275)
Die Übernahme einer Garantie bei einem Kauf- oder Werkvertrag kann die Haftung für zugesicherte Eigenschaften auch für den Fall bedeuten, dass der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat. Im Unterschied zur Bürgschaft wird durch den Garantievertrag eine selbständige neue Verbindlichkeit begründet.
Eine Garantie ist rechtlich grundsätzlich unabhängig vom Grundgeschäft. Regelmäßig ist sie auf erstes Anfordern zahlbar, dieses bedeutet, dass aus dem Grundgeschäft grundsätzlich keine Einwendungen und Einreden vorgebracht werden dürfen. Als Ausnahme gilt nur Rechtsmissbrauch.
Obwohl die Garantie formlos gültig ist, stellen Banken Garantien aus Gründen der Beweiskraft grundsätzlich schriftlich aus. In allen Bereichen, in der eine Garantie ausgesprochen werden kann, ist die Einbeziehung des Notars aufgrund seiner juristischen Kompetenz nicht vorgeschrieben, aber notwendig.
Sicherungsübereignung
Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um einen dinglichen Vertrag. Der Schuldner überträgt dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder an einer Sachgesamtheit, beispielsweise ein Warenlager. Es liegt eine schuldrechtliche Sicherungsabrede, auch Sicherungsvertrag genannt, zugrunde. Dieser Sicherungsvertrag enthält auch die Verpflichtung des Gläubigers zur Rückübertragung des Eigentums an den Schuldner, sobald dessen Schuld getilgt ist.
Eine weitere denkbare Vereinbarung in der Sicherungsabrede ist, dass das Eigentum nach Erfüllung der Schuld (durch den Schuldner) automatisch an ihn zurückfällt. Dieses ist in Form einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB möglich. Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um ein treuhänderisches Rechtsverhältnis.
Es muss nach dem Abstraktionsprinzip (Trennungsprinzip) immer mindestens zwei Verträge geben und zwar das dingliche Rechtsgeschäft und das schuldrechtliche Rechtsgeschäft. Die rechtliche Abwicklung der Sicherungsübereignung erfolgt über beide Verträge, das schuldrechtliche Grundgeschäft, die sogenannte Sicherungsabrede, auch Sicherungsvertrag, und durch das eingangs genannte, das umsetzende sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft (§§ 929 S. 1, 930 BGB).
Bei der Sicherungsabrede handelt es sich um ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art. Es ist nicht in den Vertragstypen des BGB enthalten. In ihren Regelungen sind die vertraglichen Absprachen über gegenseitige Rechte und Pflichten enthalten. Dies können sein die Aufbewahrungs- und Obhutspflicht für den Schuldner. Für den Gläubiger kann es die Pflicht sein, dem Schuldner den Gegenstand so lange zu belassen, wie regelmäßige Tilgung durch den Schuldner erfolgt. Durch die Sicherungsabrede wird die Grundlage geschaffen, die dem Schuldner sein Recht zum Besitz erbringt (§ 986 BGB). Das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft stellt die Umsetzung der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch Übertragung mittels Besitzkonstitut dar (§§ 929 S. 1, 930 BGB). Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um ein treuhänderisches Rechtsverhältnis.
Der Gläubiger erhält bei der Sicherungsübereignung volles Eigentum, jedoch nicht den Besitz an den ihm übereigneten Sachen.
Es ist geraten, die Vertragsdetails durch einen notariellen Vertrag zu fixieren.
Eigentumsvorbehalt
Es handelt sich beim Eigentumsvorbehalt um eine besondere Abrede beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen. Hierbei behält sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises vor. Klassisch handelt sich um ein Sicherungsgeschäft, welches sowohl im Geschäft mit dem Endverbraucher (Beispielsweise Kauf von Elektrogeräten), als auch im gewerblichen Geschäftsverkehr üblich ist.
Das Eigentum an der gekauften Sache geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Es steht ihm jedoch vor dem Eigentumserwerb ein sogenanntes Anwartschaftsrecht zu. Dieses Recht gewährt ihm gegenüber dritten Personen eine besondere Rechtsstellung, ähnlich der eines Eigentümers.
Bei Zahlungsverzug steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu (§ 449 Abs. 2 BGB).
Die Rechtsverhältnisse zwischen Verkäufer und Käufer gliedern sich durch das Abstraktionsprinzip (Trennungsprinzip) in das schuldrechtliche Grundgeschäft (Kaufvertrag mit speziellen Abreden siehe §§ 433, 449 Abs. 1 BGB) und in dessen sachenrechtliche Umsetzung per dinglichem Verfügungsgeschäft. Dieses erfolgt per Übereignung des Kaufgegenstands, deren Rechtswirkungen aber zunächst nur aufschiebend bedingt vereinbart werden, abstellend auf die volle Kaufpreiszahlung (§§ 929 S. 1, 158 I BGB). Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt erst, nach voller Zahlung des Kaufpreises.
Treuhandverhältnis
Bei einem Treuhandverhältnis handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, bei welchem eine natürliche oder juristische Person einer zweiten Person ein Recht unter der Bedingung überträgt, von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen.
Es gibt vielfältige Erscheinungsformen. Es gibt keinen einheitlichen Typ von Treuhandschaften. Charakteristisch ist die Vertrauenswürdigkeit und Uneigennützigkeit bei der Wahrnehmung fremder Interessen beziehungsweise die uneigennützige Ausübung von amtlichen Befugnissen.
In der notariellen Praxis ist die wichtigste Treuhandaufgabe des Notars die Sicherung von Leistung und Gegenleistung beim Grundstückskaufvertrag. Zu den gebräuchlichsten Vertragsgestaltungen gehören:
-
Die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit. Der Umschreibungsantrag im Grundbuch wird bis zur Bestätigung der kompletten Kaufpreiszahlung zurückgehalten.
-
Die Betreuung und Überwachung der Freistellung des Kaufobjektes von den im Grundbuch eingetragenen Belastungen (z. B. Grundschulden) aus dem Kaufpreis.
-
In besonderen Ausnahmefällen wird der Kaufpreis beim Notar hinterlegt. Dieser nimmt dann die Auszahlung an den Verkäufer beziehungsweise dessen Gläubiger vor und zwar, wenn die vertragsgemäße Umschreibung erfolgt oder zumindest gesichert ist.
Der Notar hat zwei Instrumente zur Erfüllung von Treuhandfunktionen. Das in der Praxis wichtigste Instrument ist der von der Rechtspraxis entwickelte Treuhandauftrag und das Notaranderkonto.
Nimmt der Notar einen Treuhandauftrag an, so verpflichtet er sich, eine bestimmte Urkunde nur zu verwenden, wenn die für die Verwendung verlangten Voraussetzungen vorliegen. Der Treugeber versieht seinen Auftrag mit Auflagen. Dieses kann sein die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch einen im Grundbuch eingetragenen Gläubiger oder eine Vorrangeinräumung. Die Voraussetzungen variieren.
Schuldanerkenntnis
Durch einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger kommen das selbstständige Schuldversprechen (§ 780 BGB) und das selbstständige Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zustande. In diesem Vertrag verspricht der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, eine bestimmte (Geld-)Leistung zu erbringen oder er erkennt eine Verbindlichkeit an. Für Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen ist die Abgrenzung äußerlich und oft nicht sicher zu treffen. Aufgrund der Gleichheit der Rechtsfolgen allerdings in der Praxis entbehrlich.
Die durch den Schuldner abzugebende Erklärung, also desjenigen, der verspricht oder anerkennt, bedarf der Schriftform. Das Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis ist nichtig, sobald die Schriftform fehlt. Ausnahme hiervon ist die mündliche Abgabe von Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, wenn ein Kaufmann im Sinne des HGB im Rahmen eines Handelsgeschäfts (§ 350 HGB) eine solche Erklärung abgibt. Der in § 126 Abs. 3 BGB vorgesehene Ersatz der Schriftform durch die elektronische Form ist bei Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein Schuldanerkenntnis oder das Schuldversprechen ist in folgenden Fällen notariell zu beurkunden:
-
Rechtsgrund ist eine Schenkung (§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB)
-
Übernahme oder Anerkenntnis einer Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks (§ § 311b BGB)
Die Annahmeerklärung des Gläubigers bedarf im letzteren Fall der notariellen Beurkundung.
In jedem Fall ist die notarielle Beurkundung erforderlich, wenn sich der Schuldner im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, um dem Gläubiger einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Hierdurch wird unter Umständen ein aufwendiger, langwieriger und kostenträchtiger Rechtsstreit vermieden.
Einen vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft losgelösten Verpflichtungsgrund stellen selbständig verpflichtende Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar. Im Zweifel tritt die Verpflichtung neben die Verpflichtung aus einem etwa schon bestehenden Schuldverhältnis. Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sind grundsätzlich ausgeschlossen, hieraus besteht die Selbständigkeit des Schuldversprechens oder des Schuldanerkenntnisses. In der Regel ist Sinn und Zweck für die Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens gerade dieser Ausschluss von Einwendungen. Im Prozess erleichtern sie dem Gläubiger die Durchsetzung seines Anspruchs, da durch sie eine Anspruchsbegründung und gegebenenfalls eine Beweisführung entbehrlich werden.