VORSORGEVOLLMACHT
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Von jetzt auf gleich, kann alles anders sein, für jeden von uns, gleich welchen Alters. Ein schwerer Unfall, eine plötzliche Erkrankung können uns daran hindern eigene Entscheidungen zu treffen. Der Ehepartner, Lebenspartner, die Eltern oder Geschwister sind ohne Vollmacht nicht berechtigt, einfach zu handeln und Entscheidungen zu treffen. Auch wenn der Gedanke an eine eigene Handlungsunfähigkeit schmerzlich ist, sollte sich jede volljährige Person mit den Fragen befassen, wer über die eigenen Angelegenheiten entscheiden sollte, bevor es ein fremder Betreuer durch das Betreuungsgericht erledigt.
VORSORGEVOLLMACHT
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist ein wirksames Mittel persönliche Belange im Vorhinein zu regeln und festzulegen, wer und in welchem Ausmaß im Krankheitsfall für mich tätig wird. Grundsätzlich kann ich eine Vorsorgevollmacht, wie eine Generalvollmacht fassen und damit für nahezu alle Lebensbereiche erteilen, in denen ich mich vertreten lassen darf.
In welchen Bereichen und durch wen Sie vertreten werden möchten, bestimmen Sie selber. Hier legen Sie vorsorglich fest, wie für Sie zu handeln ist, sobald eine Situation eintritt, in der Sie nicht mehr für sich entscheiden können, weil sie geschäftsunfähig sind. Die Entscheidung, für welche Lebensbereiche die Vollmacht gilt, liegt bei Ihnen. Das entscheiden Sie ganz persönlich! Sie können beispielsweise eine Vollmacht erteilen, die ausschließlich Ihre Vermögensangelegenheiten betrifft:
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Verträge einzugehen oder zu kündigen
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Zahlungen vorzunehmen
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über Bankkonten zu verfügen
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umfassende Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten
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Immobilien zu verkaufen und zu erwerben
Sie können eine Vollmacht erteilen, zur Regelung Ihrer persönlichen Angelegenheiten, wie Gesundheitsfürsorge oder Thema Aufenthalt und Unterbringung in ein Heim, sogar Besuchsrechte, ein ganz sensibles Thema. Hier stellt sich die Frage nach Vertrauenspersonen und an wen die Übertragung einer solch sensiblen Aufgabe möglich ist. Eine weitere Frage ist, die Übertragung der Vollmacht an eine oder mehrere Personen.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!
Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie und Ihre Lebenssituation richtigen Regelungen zu vereinbaren.
Gestaltung der Vollmacht
Sie können die Vorsorgevollmacht einem oder einer Mehrzahl von Bevollmächtigten erteilen. Die Vollmacht kann jedem Einzelnen alleine oder in Gesamtvertretung erteilt werden. Es sollte nur sichergestellt sein, dass kein „Vollmachtsgerangel“ stattfindet.
In der Praxis hat sich im Bereich der Personensorge eine Gesamtvertretung nicht bewährt, da sich hier die Bevollmächtigten häufiger uneinig sind und damit die Handlung blockiert wird.
Im Falle der Einzelvertretungsbefugnis mehrerer Bevollmächtigter kann eine Reihenfolge der Berechtigung gemacht werden zum Beispiel erst der Ehepartner/Partner und dann die Kinder oder zum Beispiel die Befugnis eingeräumt werden, dass der Bevollmächtigte Untervollmacht an bestimmte oder von ihm zu bestimmende Personen erteilen darf.
Achtung, oft wird von einem sogenannten Ersatzbevollmächtigten gesprochen. Das kann nur empfohlen werden, wenn der Hauptbevollmächtigte verstirbt oder der Eintritt eines Ersatzfalls sehr eindeutig und schnell nachgewiesen werden kann.
Sie können auch entscheiden, welche Person für welchen Lebensbereich eine Vollmacht erhält.
So kann beispielsweise die Tochter als Bankkauffrau eine Vollmacht für den Vermögensbereich erhalten und der Sohn als Mediziner soll den gesamten Bereich der Gesundheitsfürsorge und Unterbringung regeln.
Sie haben auch die Möglichkeit eine sogenannte Kontrollbetreuung zu bestimmen, d. h. jemand der den Bevollmächtigten kontrolliert. Mein Beispielsfall kann beispielsweise die Tochter als Bankkauffrau trotzdem für die Kontrolle des Sohns als Mediziner eingesetzt werden und umgekehrt.
Unterschied Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
Nachfolgende Unterschiede gibt es zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:
In der Vorsorgevollmacht treffen Sie Vorkehrungen im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit, um eine Betreuung zu vermeiden.
In der Patientenverfügung bestimmen Sie schriftlich Ihre Wünsche und zwar in welchen bestimmten Situationen und wie Sie ärztlich behandelt werden möchten, für den Moment in dem Sie nicht selbst entscheiden können. Diese Wünsche sind zu respektieren.
Auch die durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person, hat diese Wünsche in ihren Handlungen zu berücksichtigen. D. h. in der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person ihres Vertrauens zum Beispiel in ihren gesundheitlichen Angelegenheiten für Sie tätig zu sein und mit der Patientenverfügung bestimmen Sie, ob und wie Sie in welcher Behandlungssituation medizinisch behandelt werden möchten.
An dieser Stelle kann nur empfohlen werden, die Patientenverfügung immer wieder auf Aktualität prüfen zu lassen. Die Empfehlung geht dahin, alle 3-5 Jahre zu prüfen ob die Patientenverfügung in dieser Form noch den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.
Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht ist wirksam sobald der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vollmacht besitzt, das bedeutet im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirkt die Vollmacht, sobald der Bevollmächtigte die Ausfertigung der Vollmacht in den Händen hält.
Im Innenverhältnis ist dieses anders. D. h. zu demjenigen der die Vollmacht erteilt, gilt sie in der Regel erst dann, wenn diese Person selber tatsächlich nicht mehr in der Lage ist für sich zu handeln. Daher ist es auch wichtig dass Sie die Vollmacht einer Person ihres Vertrauens erteilen.
Natürlich gibt es immer auch Missbrauchsfälle. Aber die Fälle in denen die Vollmacht verantwortlich gebraucht wird, überwiegen ganz deutlich.
Hierzu hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2014 einen interessanten Fall entschieden, in dem die Mutter ihrem Sohn das Haus übertrug und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehielt. Der Sohn wollte wohl gerne selbst in dem Haus wohnen und schloss einen unbefristeten Heimvertrag mit vollstationärer Pflege für die Mutter ab. Als die Mutter hiervon erfuhr hatte sie die Vollmacht natürlich widerrufen und mithilfe eines Nachbarn eine Kurzzeitpflege beantragt mit dem Ziel in das Haus zurückkehren zu können. Der Sohn hat dann Nachbarn und Familienmitgliedern den Umgang mit der Mutter verweigert. Hierauf hat die Mutter die Schenkung des Grundstücks wegen groben Undanks widerrufen und natürlich auch die Vollmacht wegen Missbrauchs.
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens hat ein Gutachter festgestellt, dass die Mutter trotz einer beginnenden Demenz durchaus noch in der Lage war, die Dinge zu durchschauen und damit auch den Widerruf wirksam zu erklären. Sie hat das Verfahren gewonnen.
Ein wichtiges Resultat aus diesem Fall ist, dass bereits in der Vorsorgevollmacht festgelegt werden kann, wer weiterhin zu Besuchen berechtigt ist. Personen die Ihnen als „Vollmachtgeber“ wichtig sind, erhalten eine Kopie der Vollmacht, sodass der der Bevollmächtigte gar nicht erst auf den Gedanken kommt, Besuchskontakte einzuschränken.
Auskünfte an Ehepartner oder enge Familienangehörige
Weitverbreitet ist die Annahme, dass Ehepartner und enge Familienangehörige Informationen von Ärzten bekommen. Streng genommen ist das nicht so. Wenn Sie geschäftsunfähig werden, wird ihr Ehepartner oder werden Ihre erwachsenen Kinder nicht automatisch Ihre gesetzlichen Vertreter. Sie benötigen grundsätzlich eine Vollmacht. In der Praxis wird das oft anders gehandhabt, da die Ärzte unterstellen, dass Sie als Betroffener mit einer Weitergabe der Informationen an Ihre Nächsten, einverstanden sind. Rechtlich ist das jedoch schwierig. Daher wird meist schon bei der Aufnahme in ein Krankenhaus abgefragt, wer überhaupt informiert werden darf, wenn ich noch in der Lage bin, das bekannt zu geben.
Vorlagen von Vorsorgevollmachten aus dem Internet
Es ist wichtig aufzupassen, aus welcher Quelle Sie eine Vorsorgevollmacht erhalten. Das Bundesministerium für Justiz hat eine sehr gute Broschüre zu dem Thema Vorsorgevollmacht herausgebracht und hat außerdem auch das Muster einer solchen Vollmacht auf der Internetseite als PDF verfügbar.
Aus der Broschüre und aus den Hinweisen der Vollmachtsurkunde können Sie dort beispielsweise entnehmen, für welche Rechtsgeschäfte eine nur handschriftlich unterzeichnete Vollmacht nicht ausreichend ist.
Vorteile der Erstellung der Vollmacht durch den Notar
Hier ist es erst einmal wichtig zu wissen, worum es sich bei welcher Vollmacht genau handelt.
Angenommen Sie würden jetzt das PDF des Bundesministeriums der Vorsorgevollmacht ausdrucken und unterschreiben und Ihre(n) Ehefrau/Ehemann als Bevollmächtigte(n) einsetzen. Es passiert Ihnen etwas, Sie können nicht mehr für sich handeln und Ihr(e) Ehefrau/Ehemann möchte gerne Ihr Auto verkaufen. Der Vertragspartner kann nicht prüfen, dass es sich wirklich um Ihre Unterschrift handelt.
Mit der sogenannten öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde oder auch einem Notar wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Hierdurch kann sich ein künftiger Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht auch wirklich erteilt haben.
Die notarielle Urkunde erfüllt nicht nur den Zweck des Identitätsnachweises. Bei der notariellen Urkunde unterschreiben Sie nicht nur eine von Ihnen mitgebrachte Vorsorgevollmacht. Der Notar prüft außerdem ihre Geschäftsfähigkeit. Das soll insbesondere bei älteren Personen natürlich nicht despektierlich klingen, sondern es dient dazu, dass später - beispielsweise durch ein Familienmitglied - nicht angezweifelt werden kann, ob der Vollmachtgeber geistig überhaupt noch in der Lage war die Vollmacht zu erteilen.
Der Notar setzt sich mit Ihnen gemeinsam mit dem Inhalt der Urkunde auseinander. Er erforscht Ihren Willen. Was Sie tatsächlich wünschen. Wo Sie Bedenken haben. Er zeigt Ihnen auf, welche Möglichkeiten Sie haben. Erst wenn Sie den ganzen Blumenstrauß der Möglichkeiten eröffnet bekommen, haben Sie überhaupt eine Wahlmöglichkeit.
Und letztlich ist der Notar dafür verantwortlich dass der Inhalt dieser Urkunde auch rechtssicher ist. Damit können fehlerhafte oder zu unbestimmte Formulierungen vermieden werden.
Zentrales Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer führt das sogenannte Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register können Angaben zu notariellen sowie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge eingetragen werden. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, kann das Betreuungsgericht auf Abfrage bei dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer Vollmacht erlangen. Damit wird vermieden, dass ein Betreuer nur deshalb bestellt wird, weil das Betreuungsgericht von einer Vollmacht nichts wusste. Außerdem kann das Gericht aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob eine für das Betreuungsverfahren relevante Vollmacht vorhanden ist und es deshalb mit der bevollmächtigten Person in Kontakt treten muss.
Alleine die Eintragung ist keine eigenständige Vollmacht. Dort wird die Vollmacht inhaltlich auch nicht überprüft. Die Vollmachtsurkunde wird nicht bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.
Der Notar wird die Eintragung der Vollmacht in das Vorsorgeregister vornehmen, ich kann das aber auch selber im Internet oder postalisch. Die Kosten betragen 18,00 €, über den Notar ist es etwas günstiger.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung dient der Vorbeugung einer gesetzlichen Betreuung für den Fall, dass keine umfängliche Vorsorgevollmacht getroffen wurde oder das Gericht trotz einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung für notwendig erachtet.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer als gesetzlicher Betreuer bestellt werden soll für den Fall, dass Sie nicht mehr handeln können. In der Betreuungsverfügung benennen Sie eine oder mehrere Personen, denen sie Vertrauen und die Sie Betreuer vorschlagen. Sie haben auch die Möglichkeit Personen explizit als Betreuer auszuschließen. Das Gericht ist Ihre Wünsche gemäß § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen.
Die Betreuungsverfügungen bedarf es nicht des notariellen Beurkundungsverfahrens. Eine Beratung durch den Notar stellt sicher, dass keine Entscheidungen getroffen werden, die nicht Ihren konkreten Wünschen entspricht.
In der Betreuungsverfügung sind individuelle Regelungen zu verschiedenen Themen möglich, zum Beispiel:
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welcher Arzt sie behandeln soll
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in welcher Pflegeeinrichtung Sie untergebracht werden möchten,
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wer Ihre Post öffnen darf
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wer sich vor Gericht vertreten soll
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ob und wem unter Vollmachten erteilt werden dürfen
Gesundheitsfürsorge
Sie können festgelegen, dass die betreuende Person über alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, sowie Entscheidungen über ambulante oder teil-/stationäre Pflege treffen soll. Sie bekommt die Befugnis, alle in der Patientenverfügung festgelegten Entscheidungen durchzusetzen.
Weitere Regelungen können sein:
1. Die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung, einen ärztlichen Eingriff. Ebenso kann sie diese ablehnen oder die gegebene Einwilligung in vorgenannte Maßnahmen widerrufen. Selbst dann, wenn mit der Vornahme, dem Unterlassen oder dem Abbruch dieser Maßnahmen die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 und 2 BGB).
2. Einsicht von Krankenunterlagen, Bewilligung zur Herausgabe an Dritte. Entbindung der behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber der bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht. Die bevollmächtigte Person darf ihrerseits alle behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal von der Schweigepflicht gegenüber Dritte entbinden.
3. Dient es dem Wohl des Betreuten, darf die bevollmächtigte Person über folgende Punkte entscheiden:
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freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 BGB)
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freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Medikamente, Bettgitter, usw.) in einem Heim oder sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB)
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ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Abs. 1 BGB)
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Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, sollte eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommen (§ 1906a Abs. 4 BGB)
Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten
Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt der Betreuer den Aufenthaltsort.
Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Wohnungsmietvertrag wird dem Betreuer übertragen und zwar einschließlich Kündigung des Mietverhältnisses und der Haushaltsauflösung.
Er ist befugt zum Abschluss und der Kündigung eines neuen Wohnungsmietvertrages.
Weiterhin ist er zum Abschluss und zur Kündigung eines Vertrages nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Vertrag zur Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, vormals Heimvertrag) berechtigt.
Post und Fernmeldeverkehr
Im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Vollmacht kann der Betreuer Post entgegennehmen, öffnen und lesen. Dieses trifft ebenfalls auf den elektronischen Postverkehr zu. Es ist ihm gestattet, Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr, inklusive aller elektronischen Kommunikationsformen zu treffen. Alle damit zusammenhängenden Willenserklärungen (beispielsweise Kündigungen, Vertragsabschlüsse) können durch den Betreuer abgegeben werden.
Vertretung vor Gericht
Der Betreuer erhält in der Regel die Berechtigung, den Betreuten vor Gericht zu vertreten und Prozesshandlungen aller Art vorzunehmen.
Untervollmacht
Der Betreuer darf Untervollmachten erteilen, d. h. eine andere Person mit einer Angelegenheit betrauen.
Betreuungsverfügung (gesetzliche Vertretung)
Hier bestimmt der Vollmachtgeber, dass seine Vertrauensperson vom Gericht als Betreuer bestellt wird, falls eine gesetzliche Vertretung (rechtliche Betreuung) erforderlich ist.
Dieses kann in dem Moment erforderlich werden, wenn ein im Eigentum des Betreuten stehendes Grundstück veräußert werden soll. Hier sieht das BGB zum Schutz des Betreuten gerichtliche Genehmigungserfordernisse vor. Zuständig für die Genehmigung von Rechtsgeschäften ist das Betreuungsgericht. Der Betreute soll vor einem Vermögensverlust geschützt werden.
Die Betreuung erlischt spätestens mit dem Tod des Betreuten.
Um Rechtssicherheit zu erreichen ist die Hinzuziehung eines Notars unabdingbar.
Patientenverfügung
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Sie haben die Möglichkeit selbst zu bestimmen, welche ärztliche Behandlung Sie wünschen, sollte zukünftig ein Krankheitszustand eintreten, in dem Sie Ihren eigenen Willen, z. B. weil Sie bewusstlos oder entscheidungsunfähig sind, dem Arzt gegenüber nicht mehr persönlich äußern können.
Unterstützung durch den Notar
Das notarielle Beurkundungsverfahren ist für die Patientenverfügung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Beratung durch den Notar stellt jedoch sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche juristisch korrekt formuliert werden. Liegt bereits eine Krankheit vor, ist es ratsam, den erwarteten Krankheitsverlauf und mögliche Behandlungsmaßnahmen mit einem Arzt des Vertrauens zu besprechen. Anschließend ist es dem Notar möglich, medizinische Vorgaben juristisch einwandfrei in die Patientenverfügung einzuarbeiten.
Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung hängt auch davon ab, welche Formulierungen in ihr gewählt wurden (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – Az. XII ZB 61/16 / Konkretisierung 14.11.2018 - Az. XII ZB 107/18). Wird zum Beispiel die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen nur allgemein formuliert, ist sie für die behandelnden Ärzte nicht bindend. Ihr Wille kann damit nicht umgesetzt werden. Dies gilt es zu vermeiden.
Regelungen in der Patientenverfügung
Liegt beispielsweise eine schwere, zum Tod führende Krankheit oder dauerhafte Organschädigung (Unfähigkeit zur Einwilligung) vor, haben Sie möglicherweise den Wunsch, dass der Arzt auf Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Ernährung oder lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet. Häufig wird verfügt, dass ausschließlich die Behandlung von Schmerzen und lindernde Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Fehlt eine schriftlich verfasste Willenserklärung, bleibt dem Arzt unter Umständen nur die Möglichkeit künstliche, lebensverlängernde Maßnahmen einzuleiten.
Die Patientenverfügung kann auch Entscheidungen zur Organspende und Transplantation beinhalten.
Wann ist ein Notartermin unbedingt erforderlich?
Wenn Sie bedingt durch eine Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, das Dokument selbst zu unterschreiben oder wird die Vorsorgevollmacht Grundstücks- und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten umfassen soll, bedarf es einer notariellen Beurkundung. Unumgänglich ist der Notartermin in Bezug auf Vorsorgevollmachten, die gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten oder Grundstücksangelegenheiten, beinhalten sollen.
Kombination von Vollmacht und Patientenverfügung
Es ist empfehlenswert die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsvollmacht und die Patientenverfügung zu kombinieren, so hat eine Person Ihres Vertrauens die Möglichkeit zu überwachen, ob Ärzte dem Willen des Patienten gerecht werden.
Gebührenbeispiel siehe Notarkosten
Organspende
Das Thema Organspende ist sehr sensibel. Ihr Notar kann Sie hierzu vertrauensvoll beraten. Eine Möglichkeit Regelungen zur Organspende zu treffen besteht z. B. im Rahmen der Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung. Die meisten Menschen stellen sich an einem Punkt in ihrem Leben diese Frage. Möchte ich im Fall meines Ablebens Organe spenden? Welche Voraussetzungen gelten für die Organentnahme?
In dem Moment in dem Sie sich für die Organspende entscheiden, gelten für den Fall Ihres Ablebens und der Entnahme weiter funktionsfähiger Organe, die Regelungen auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes (Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben eines Organs) vom 04. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist bzw. die zum Zeitpunkt des Todes geltende Fassung oder ergänzende oder an die Stelle dieses Gesetzes tretende Rechtsvorschriften.
Sie geben oder verweigern gezielt Ihre Einwilligung, ob eine Organentnahme erfolgen soll. Es können Voraussetzungen für die Entnahme vorgegeben werden, z. B. dass die Organentnahme durch qualifiziertes medizinisches Fachpersonal sichergestellt ist. Eine weitere Möglichkeit ist die Festlegung, dass die vorgegebenen Voraussetzungen dokumentiert werden.
Sie bevollmächtigen eine Person, welche über die beabsichtigte Organentnahme durch einen Transplantationsbeauftragten des Entnahmekrankenhauses (Transplantationszentrum) zu unterrichten ist.
Der die Transplantation durchführende Arzt hat die Einhaltung der festgelegten Voraussetzungen und die Durchführung der Maßnahme zu dokumentieren. Ihrer bevollmächtigten Person steht das Recht auf Einsichtnahme in die gesamte Dokumentation zu. Gegenüber dieser Person und auch einer von dieser Person hinzugezogenen Person werden sowohl das Entnahmekrankenhaus als auch der behandelnde Arzt von ihrer Schweigepflicht entbunden.
In diesem Rahmen kann nur ein kleiner Ausschnitt der Möglichkeiten dargestellt werden. Wir freuen uns über die Vereinbarung eines Beratungstermins mit unseren Notarfachangestellten.
Bestattung
Sie verschriftlichen Ihre Wünsche zur Bestattung. Geben Ihren liebsten Menschen oder besonderen Vertrauenspersonen an die Hand, wie sie im Trauerfall verfahren sollen. Ihr Wunsch ist beispielsweise eine Erd-Bestattung. Eine weitere Möglichkeit ist eine Seebestattung an einem bestimmten Ort oder eine Feuerbestattung. Wenn es Ihr Wunsch ist legen Sie fest, auf welchem Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.