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ERBRECHT

Die Gestaltung der Vermögensnachfolge stellt viele Menschen vor eine große Herausforderung. Sich damit bereits zu Lebzeiten auseinander zu setzen fällt oftmals schwer. Zugleich stellt es ein verantwortliches und aktives Handeln gegenüber sich selbst und denen, die Ihre Nachfolge antreten sollen, dar. Wir helfen Ihnen, die für Sie richtige Vermögensnachfolge zu treffen.

 

Sie können jederzeit Ihren letzten Willen ganz einfach in Form eines Testamentes, auch »Letztwillige Verfügung« genannt, handschriftlich verfassen, mit Datum und Ortsangabe versehen und persönlich unterschrieben. Es besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament im Erbfall nicht auffindbar ist oder der von Ihnen niedergeschriebene Wille missverständlich oder lückenhaft ist.

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ERBRECHT

Testamentsarten

 

Es gibt das so genannte Einzeltestament (§ 2247 Abs. 1 BGB), welches nur von einer Person errichtet wird und das gemeinschaftliche Testament, welches nur von Ehegatten (§ 2265 BGB) und bei eingetragener Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden kann.

 

Außerdem gibt es das so genannte Nottestament (Bürgermeistertestament, Drei-Zeugen-Testament, Seetestament) und das Konsulattestament.

Berliner Testament

Beim »Berliner Testament« berufen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und einen Dritten, zumeist die gemeinsamen Kinder, zum Erben des Überlebenden, § 2269 BGB.

 

Der Dritte - zumeist das Kind oder die Kinder - erlangt nicht nur das, was vom Nachlass des Erstversterbenden noch übrig ist, sondern gleichzeitig auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten.

 

Problematisch können die Fälle werden, in denen der Erblasser hohe Vermögenswerte, die aus der eigenen Familie stammen, hinterlässt und der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Oftmals wird bei einem Berliner Testament ohne notarielle Beratung ein sinnvoller Schutz des Erblasservermögens vor Abwanderung an Dritte nicht bedacht. So profitiert bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der zweite Ehegatte mittelbar vom Vermögen des erstversterbenden Ehegatten, und zwar insbesondere über sein Pflichtteilsrecht. Beim Berliner Testament bemisst sich der Pflichtteil des überlebenden zweiten Ehegatten nach dem Gesamtvermögen seines Ehegatten einschließlich der Hinterlassenschaft des zuerst verstorbenen Ehegatten aus erster Ehe.

 

Andererseits kann der überlebende Ehegatte beim »Berliner Testament« seinem zweiten Ehegatten nicht mehr als den Pflichtteil hinterlassen, der in einer Geldforderung besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem Berliner Testament der Ehegatten ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde, der es dem überlebenden Ehegatten gestattet, Änderungen in der Erbeinsetzung vornehmen zu dürfen. Über die rechtlichen und praktischen Probleme des »Berliner Testamentes« sowie die Möglichkeit von so genannten »Wiederverheiratungsklauseln« berät Sie der Notar.

 

 

Anforderungen für ein eigenhändiges Einzeltestament

 

Eigenhändig bedeutet, dass der gesamte Testamentswortlaut vom Erblasser handschriftlich niedergelegt werden muss. Wer nicht von der Hand schreiben kann, darf die Prothese, einen Fuß oder den Mund benutzen. Es darf jedes beliebige Material genutzt werden, auf dem geschrieben werden kann, ebenso jedes beliebige Schreibmittel. Entscheidend ist, dass der Text überhaupt gelesen und verstanden werden kann. Durchstreichen und radieren ist zwar nicht ausgeschlossen, schmälert jedoch die Beweiskraft der Urkunde, wenn nicht feststeht, dass die Korrektur vom Erblasser selbst vorgenommen worden ist. Die Unterschrift muss nicht leserlich sein. Bloße Handzeichen, Schnörkel oder Paraphen genügen jedoch nicht. Es muss sich um einen individuellen Schriftzug handeln, der den Erblasser ausreichend identifiziert. Am besten wird daher mit Vor- und Zunamen unterzeichnet. Der Erblasser soll den Ort und den Tag der Errichtung des Testamentes angegeben, § 2247 Abs. 2 BGB. Die Zeitangabe soll insbesondere Aufschluss darüber geben, ob der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung testierfähig war und welches von mehreren Testamenten das zuletzt errichtete und damit das wirksame ist. Die Ortsangabe soll die Frage klären, ob das Testament nach den an diesem Ort maßgeblichen Gesetzen formgültig ist. Das Fehlen der Angabe über Ort und Zeit macht indes das Testament nicht ungültig.

 

 

Anforderungen für das eigenhändige gemeinschaftliche Testament

 

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Gemeinschaftliche Testamente von Verlobten oder von Verwandten sind daher nichtig, soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, also um solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, § 2270 BGB. Wenn jede Verfügung für sich die Formerfordernisse erfüllt und die Verfügungen unabhängig voneinander sind, können auch gemeinschaftliche Testamente von Nichtehegatten als gültig anerkannt werden.

 

Es gelten dieselben Formerfordernisse wie bei dem eigenhändigen Einzeltestament. Ausreichend ist, dass einer der Ehegatten den gesamten Text mit der Hand schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte ebenfalls unterschreibt, § 2267 BGB. Dabei sollen Ort und Zeit der Unterzeichnung durch beide Ehegatten erfolgen.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!

Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie und Ihre Lebenssituation richtigen Regelungen zu vereinbaren.

Erbvertrag

 

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages. Er ist daher - wie jeder Vertrag - auch zu Lebzeiten aller Vertragspartner grundsätzlich bindend. Das ist der Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass er nicht nur zwischen Ehegatten und Lebenspartnern abgeschlossen werden kann, sondern auch von unverheirateten Paaren und außerdem von mehr als zwei Personen und mit anderen vertraglichen Vereinbarungen verbunden werden kann (z. B. Unterhalt, Pflege etc.).

 

 

Form des Erbvertrages

 

Der Erbvertrag bedarf der notariellen Form. Eigenhändige Erbverträge sind ausgeschlossen. Alle Vertragsteile müssen gleichzeitig anwesend sein, § 2276 BGB.

 

 

Widerruf und Änderung eines Testamentes

 

Ein Testament kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden, § 2253 BGB.

 

Wird ein neues Testament errichtet, steht dies stets dem späteren Testament vor, § 2258 BGB. Wenn das frühere Testament jedoch nicht ausdrücklich widerrufen wird, bleibt es insoweit gültig, als dass das neue Testament mit ihm nicht in Widerspruch steht.

 

Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu unterscheiden:

 

Einseitige Erklärungen können von jedem Partner jederzeit, auch noch nach dem Tode des anderen frei widerrufen werden.

 

Bei wechselbezüglichen Verfügungen, also solchen, von denen anzunehmen ist, dass die des einen Partners nicht ohne die des anderen getroffen worden wären, können nur zu Lebzeiten entweder durch beide Partner gemeinschaftlich oder einseitig durch einen Partner widerrufen werden.

 

Die einseitige Erklärung muss jedoch notariell beurkundet und in Ausfertigung dem Partner zugestellt werden, erst dann ist der Widerruf wirksam.

 

Nach dem Tod eines Partners ist der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung nicht mehr möglich, es sei denn, dass die Partner sich ein Widerrufsrecht vorbehalten haben. Der Überlebende ist ansonsten an die wechselbezügliche Verfügung grundsätzlich gebunden. Er könnte nur noch ausschlagen, um aus der Bindung herauszukommen, dies muss jedoch gut überlegt werden.

 

Nach dem Tod eines Partners ist jedoch die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes möglich, und zwar sowohl durch den überlebenden Partner als auch durch einen Dritten. So kann der überlebende Partner durch Anfechtung die Bindung des gemeinschaftlichen Testamentes lösen, wenn er noch einmal heiratet oder Kinder bekommt, es sei denn, dass er erkennbar auch in diesem Fall an die Verfügung gebunden sein sollte, § 2079 BGB. Die Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung bedarf der notariellen Beurkundung.

 

Widerruf und Änderung des Erbvertrages

 

Grundsätzlich ist der Erblasser nur an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden. In der notariellen Urkunde hält der Notar fest, welche Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen der Erblasser als vertragsmäßige Verfügungen anordnen will, um den Umfang der eintretenden Bindung deutlich zu machen. Der Erblasser hat das Recht, alle seine vertragsmäßigen Verfügungen beliebig abändern zu dürfen. Der Erblasser kann sich auch ein Rücktrittsrecht vorbehalten oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen sowie zeitlich befristen.

 

Für die Form des Rücktritts gelten dieselben Regelungen wie beim einseitigen Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten beider Ehegatten.

 

Die Rücktrittserklärung bedarf somit insbesondere der notariellen Beurkundung und muss dem Vertragspartner zugestellt werden. Bei einem Erbvertrag, in dem beide Beteiligte vertragsmäßige Verfügung getroffen haben, erlischt das Rücktrittsrecht mit dem Tod eines Vertragsteils, es sei denn, dass die Beteiligten ein Rücktrittsrecht vereinbart haben oder der überlebende Beteiligte das ihm zugewendete ausschlägt, § 2298 BGB. Zu beachten ist, dass bei einem Rücktritt vom Erbvertrag der gesamte Vertrag aufgehoben wird, es sei denn, die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart.

 

Zu beachten ist weiter, dass der Erbvertrag gemäß § 2077 Abs. 1 BGB unwirksam wird, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

 

 

Vorteile des notariellen Testamentes

 

Der Notar ist verpflichtet eine formgültige Niederschrift zu fertigen. Außerdem muss der Notar die Verhandlung mit dem Erblasser selbst führen. Er darf diese keinem Dritten überlassen. Dies liegt an der Bedeutung und Tragweite dieses wichtigen Rechtsgeschäftes.

 

Der Notar überprüft, ob der Erblasser noch testierfähig ist. Insbesondere dann, wenn der Notar - was häufig vorkommt - den Erblasser bereits in einer Einrichtung oder im Krankenhaus aufsucht, muss sich der Notar vergewissern, dass der Erblasser noch in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Hat der Notar festgestellt, dass der Erblasser in der Lage ist, seinen Willen noch frei zu äußern, wird dies in der Urkunde festgehalten und hat damit einen besonderen Beweiswert für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung.

 

Der Inhalt der Urkunde muss den Willen des Testierenden unzweifelhaft und unmissverständlich wiedergeben. Soweit Testierwünsche des Erblassers negative Auswirkungen haben, die der Erblasser bis dahin nicht erkannt hat, ist es Aufgabe des Notars ihn darauf hinzuweisen und gegebenenfalls andere Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

 

Weiterhin hat der Notar zu überprüfen, ob ein gemeinschaftliches Testament beispielsweise überhaupt zulässig ist, sofern Eheleute mit unterschiedlichen und nicht deutschen Staatsangehörigkeiten testieren möchten.

 

Darüber hinaus muss bei Vorliegen eines Testamentes kein Erbschein beantragt werden. Aufgrund des notariellen Testamentes können sogar Grundstücksangelegenheiten ohne Erbschein geändert werden.

 

Der Notar übernimmt darüber hinaus die gesamte formale Abwicklung des Testamentes.

 

Der Notar führt zunächst die elektronische Registrierung im Zentralen Testamentsregister durch. Auf die Registrierung kann weder vom Erblasser noch vom Notar verzichtet werden. Die Registerbehörde erteilt eine Eingangsbestätigung an den Notar mit der Angabe der von der Registerbehörde vergebenen Verwahrnummer. Der Notar teilt dann dem zuständigen Amtsgericht als Verwahrgericht mit der Übersendung des in dem versiegelten Briefumschlag befindlichen Testaments die Verwahrnummer mit.

 

Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille Beachtung findet und nicht verloren geht.

 

 

Unsere Leistungen

 

Wir beraten und unterstützen Sie in allen Angelegenheiten rund um das Testament und den Erbvertrag und gestalten eine Ihren Interessen entsprechende wirksame letztwillige Verfügung. Insbesondere die Regelung der Erbfolge in außerehelichen Lebensgemeinschaften erlangt zunehmend Bedeutung und es empfehlen sich klare Regelungen, zur Vermeidung überraschender und ungewollter Ergebnisse.

 

 

Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts

 

Die Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts sind vielfältig. Eine interessengerechte und sinnvolle Wahl ist nur möglich, wenn Sie darüber informiert sind, welche Regelungen überhaupt möglich sind. Häufige Gestaltungsmittel sind insbesondere:

 

  • Erbeinsetzungen

  • Vermächtnisse

  • Teilungsanordnungen

  • Bestimmung von Ersatzerben

  • Bestimmung von Vor- und Nacherbschaft

  • Wiederverheiratungsklauseln

  • Testamentsvollstreckung

 

Erbeinsetzung

 

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen bestimmen, auf wen sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten im Todesfall übergehen soll. Diese Bestimmung nennt man »Erbeinsetzung«.

 

Häufig ist nicht klar, ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers Erbe werden sollte oder nur einen Vermögensgegenstand als so genannter Vermächtnisnehmer erhalten soll.

 

Bei der Zuwendung einzelner Vermögensstücke oder eines Rechts an einem Nachlassgegenstand, z. B. Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht liegt in der Regel ein Vermächtnis vor.

 

Bei der Zuwendung der Gesamtheit aller Vermögensstücke mit Ausnahme einiger weniger und bei der Zuwendung eines Bruchteils vom Vermögen handelt es sich in der Regel um eine Erbeinsetzung, § 2087 Abs. 1 BGB.

 

Ist nur ein Erbe eingesetzt, erwirbt dieser ohne weiteren Rechtsakt mit dem Tod des Erblassers das Eigentum an allen Nachlassgegenständen. Sind mehrere Erben berufen, so werden auch sie mit dem Tod des Erblassers Eigentümer der Nachlassgegenstände, jedoch in Erbengemeinschaft, § 2032 BGB.

 

Manchmal kann es sinnvoll sein keine bewusste Erbeinsetzung vorzunehmen, wenn der Bedachte nicht oder nicht sicher erbfähig ist. Beispielsweise ist es umstritten, ob der nicht rechtsfähige Verein und Stiftungen des kirchlichen Rechtes Erben werden können. Sie sind jedoch unzweifelhaft in der Lage, Vermächtnisse anzunehmen.

 

 

Vermächtnis

 

Der Erblasser kann einem Dritten, dem so genannten »Bedachten« etwas zuwenden, ohne dass er zum »Erben« berufen wird. Damit handelt es sich um ein Vermächtnis, § 1939 BGB. Der Vermächtnisnehmer ist mithin nicht in der Regel zugleich Erbe. Aber auch Erben können etwas als Vermächtnis zugewendet erhalten. In diesem Fall nennt das Gesetz dies »Vorausvermächtnis«, § 2150 BGB.

 

 

Der so genannte »Voraus«

 

Der so genannte »Voraus« gemäß § 1932 BGB ist ein gesetzliches Vermächtnis. Danach erhält der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner des Erblassers, wenn er gesetzlicher Erbe ist, die Haushaltsgegenstände einschließlich das Mietrecht an der ehelichen Wohnung.

 

 

Der so genannte »Dreißigste«

 

Den so genannten »Dreißigsten« gemäß § 1969 BGB erhalten die Familienangehörigen des Erblassers, die bei seinem Tod zu seinem Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt erhielten, auch wenn sie nicht mit ihm verwandt waren. Dieser Anspruch auf Unterhaltsgewährung und Wohnungsnutzung besteht noch 30 Tage nach dem Tod des Erblassers fort.

 

 

Die so genannte »Teilungsanordnung«

 

Der Erblasser kann im Einzelnen anordnen, wer von seinen Erben welche Gegenstände bekommen soll. Sofern er dabei keinen Begünstigungswillen hat, einen Erben einem besonderen Vorteil zu verschaffen, liegt eine bloße Teilungsanordnung vor. Hat er jedoch einen Begünstigungswillen, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Beide Rechtsinstitute haben sehr unterschiedliche Wirkungen. Das Vorausvermächtnis kann ausgeschlagen werden. Einer Teilungsanordnung kann sich ein Miterbe jedoch nicht einseitig entziehen.

 

Häufig wird im Rahmen einer Teilungsanordnung durch den Erblasser angeordnet, dass der Nachlass nicht auseinandergesetzt werden darf, bis zum Tod eines Miterben oder des Erreichens eines bestimmten Lebensalters bei Kindern. Der Ausschluss der Auseinandersetzung hat aber stets nur schuldrechtliche Wirkung, so dass alle Miterben - sofern sie sich einig sind - sich gemeinsam über die Anordnung des Erblassers hinwegsetzen und anderweitige Regelungen der Auseinandersetzung treffen können.

 

 

Vor- und Nacherbschaft

 

Nacherbe (z. B. das Kind) ist, wer Erbe wird, nachdem ein anderer, der Vorerbe (z. B. die Mutter), bereits Erbe war, § 2100 BGB.

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