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Notarielle oder auch öffentliche Beglaubigungen sind Bescheinigungen für die Richtigkeit von Unterschriften, Abschriften oder sonstigen einfachen Zeugnissen durch den Notar.

Notarielle Beglaubigung im Besprechungsraum der Rechtsanwaltskanzlei auf der Seite Notarielle Beurkundung auf der Homepage der Rechtsanwälte und Notare Dr. Alexander Puplick, Beate Puplick, Peter Kreiner in Dortmund. Notar DR. ALEXANDER PUPLICK, Notar und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Verwaltungsrecht

NOTARIELLE BEGLAUBIGUNG

NOTARIELLE BEGLAUBIGUNG

Unterschriftsbeglaubigung


Bei der Unterschriftsbeglaubigung beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift einer Person, deren Identität der Notar zuvor durch geeignetes Dokument (in der Regel durch gültigen Personalausweis) festgestellt haben muss.

 
Diese sind insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts notwendig zur Vorlage beim Handelsregister, so u.a.:

  • Änderungen der Geschäftsanschrift

  • Geschäftsführerbestellung

  • Anmeldung von Satzungsänderungen.

  • Beglaubigte Abschriften, Ablichtungen und Fotokopien

Beglaubigte Abschriften, Ablichtungen und Fotokopien


Eine beglaubigte Abschrift ist eine gefertigte Kopie, die mit dem Original übereinstimmt. Dass die beglaubigte Abschrift mit dem Original übereinstimmt wird von dem Notar bestätigt, der sich das Original vorlegen lassen muss.

Beglaubigte Abschriften werden insbesondere für jede Art von Zeugnissen, Urkunden und sonstigen Papieren gefertigt.

 

Sonstige einfache Zeugnisse / Vertreterbescheinigungen


der Notar erteilt darüber hinaus sogenannte einfache Zeugnisse, sogenannte Bescheinigungen des Notars. Hierunter fallen insbesondere die:

 

  • Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNotO

  • Bescheinigung über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder über sonstige rechtserhebliche Umstände gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO

  • Satzungsbescheinigung gemäß § 181 Abs. 1 S. 2 AktG;

  • Bescheinigung über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht gemäß Paragraph 20 Abs. 3 BNotO

  • eine durch einen Notar bescheinigte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG

  • Lebensbescheinigung (dass eine bestimmte Person an einem bestimmten Tag noch gelebt hat)

Über den Zugang zu elektronischen Handelsregistern, der in vielen Teilen Deutschlands bereits existiert, haben wir die Möglichkeit auch kurzfristig Vertreter Bescheinigungen zumeist binnen eines Tages, zu erstellen.

Notarkosten

Alle für die notarielle Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. Der Notar ist gemäß § 17 der Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet, hiernach abzurechnen. Auf der Basis des Wertes des Rechtsgeschäftes erfolgt die Gebührenabrechnung.

 

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Notarkosten.

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