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UNTERNEHMEN & STRUKTUR

VOLLSTÄNDIGE TEXTVERSION

Es stehen verschiedene Unternehmensformen zur Auswahl. Die richtige Form für das eigene Unternehmen hängt von diversen Faktoren ab. Wie viele Gesellschafter (Unternehmensträger) hat das Unternehmen?
Fragen zur Haftung (beispielsweise Risikobegrenzung), Unternehmensgröße
(Mitarbeiterzahl, Umsatzzahl, Gewinnerwartung, Anzahl der Geschäftsstellen) steuerliche Faktoren/Überlegungen
Wieviel Eigenkapital ist vorhanden? Wie hoch ist der Bedarf an Fremdkapital? Welche Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung liegen vor?

Notarielle Beratung zur erfolgreichen Unternehmensgründung

Einzelheiten, die nach eingehender und sorgfältiger Prüfung, Analyse und Beratung durch Steuerberater und Notar zu einer Unternehmensform geführt haben, ändern sich möglicherweise laufend. Annähernd täglich verändern sich steuerliche Grundlagen sowie andere gesetzliche Vorschriften, der Markt in dessen Bereich das Unternehmen tätig ist oder wird, Änderung des Verhältnisses der Unternehmensträger untereinander, oftmals auch die Ausrichtung des Unternehmens. Gestern stellte sich das heutige Unternehmenskonzept als passend dar, morgen ist es unter Umständen notwendig, Änderungen herbeizuführen. Auf dieser Grundlage wird jeder Unternehmer durch seine Berater prüfen lassen, ob das gewählte Unternehmenskonzept noch passend ist. Durch diesen Wandel werden die Unternehmensberater unter Beachtung des Kostenaspekts prüfen, welche Vor- und Nachteile die Wahl einer anderen Unternehmensform eröffnet.

 

Zum Wechsel der Unternehmensform bietet das Gesetz diverse Alternativen. Im Verlauf der Umwandlung bieten sich Möglichkeiten, die oft eine steuerliche Privilegierung mit sich bringen. Deshalb werden wir in Zusammenarbeit mit Ihren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfen ermitteln, ob es eine neue und passende Ausrichtung für Ihr Unternehmen gibt. Wurde die Wahl der Unternehmensform zufällig getroffen, ist dieses von hoher Wichtigkeit, um die Chancen, die sich am Markt bieten nutzen zu können.

Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Hohes Gefährdungspotenzial bietet der Generationswechsel in familiengeführten Unternehmen. Unstimmigkeiten unter den Familienangehörigen bergen ein hohes Gefahrenpotenzial. Neben dem Tod des Unternehmers und hierdurch Wegfall der Führungspersönlichkeit lauern diverse andere Gefährdungen. Wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit kann entstehen, sollten Differenzen über die weitere Fortführung des Betriebs bestehen, wenn das Unternehmen an eine Erbengemeinschaft fällt, die sich z. B. aus Ehegatte und Kindern zusammensetzt. Einzelne Erben könnten Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüche geltend machen. Wurde zu Lebzeiten keine Nachfolgeregelung getroffen, fällt das Unternehmen in den Nachlass, hieraus kommen möglicherweise Pflichtteilsansprüche enterbter Personen oder übergangener Abkömmlinge in Betracht.

 

Die Regelung der Unternehmensnachfolge bedarf einer langfristigen Planung. Sie ist ein umfangreicher Akt. Dieser Vorgang bedarf unserer fachlichen Begleitung. Es sind gleichzeitig neben dem Übergabevertrag verschiedene Rahmenbedingungen in Bezug auf das Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Eherecht zu beachten. Hier laufen die Fäden beim Notar zusammen. Er wird die Klärung aller Punkte im Austausch mit Ihnen und den Steuerberatern vornehmen.

 

 

Übergabe zu Lebzeiten

Zukünftige Konflikte lassen sich durch frühzeitige Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten an die jüngere Generation vermeiden. Es bietet sich die Chance einer kontrollierten Planung der Übergabe und gleichzeitig die Planung der Versorgung des Unternehmerehegatten. Überlegungen zur Planung der Nachfolge sollten frühzeitig durch den Unternehmer vorgenommen werden. In regelmäßigen Abständen sind hierzu Überprüfungen und unter Umständen Anpassungen notwendig. Um eine Erbengemeinschaft als Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, bietet sich die Möglichkeit vorsorglich den Ehegatten oder das als Nachfolger am besten geeignet erscheinende Kind im Testament als Alleinerben einzusetzen. Nachfolgend erfolgt die Übergabe in mehreren Phasen.

 

 

Umstrukturierung/Umwandlung der Unternehmensform

Bevor mit der Unternehmensübergabe begonnen werden kann, ist unter Umständen die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Firmenstruktur und Anpassung auf die Nachfolgesituation erforderlich. Es bieten sich die GmbH und besonders die Organisation als GmbH & Co. KG für die Übergabe an. Durch unterschiedliche Beteiligungsmöglichkeiten der Gesellschafter bietet die GmbH & Co. KG umfangreichere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgeplanung. Die Aufspaltung des Unternehmens in eine Betriebsgesellschaft sowie eine Besitzgesellschaft kann aus wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Gründen geboten sein. Die von der Besitzgesellschaft gehaltenen Grundstücke oder gar der ganze Betrieb samt Firmenwert werden von der Betriebsgesellschaft (regelmäßig eine GmbH oder GmbH & Co. KG) gepachtet.

Widerruflichkeit

 

Werden Familienmitglieder des Unternehmers durch unentgeltliche Übertragung von Unternehmensbeteiligungen (beispielsweise Kommanditanteilen) durch den Unternehmer eingebunden, sollten diese widerrufbar sein. Die Gründe, die zum Widerruf führen, können sehr individuell vereinbart werden. Ein zentraler Bestandteil der Beratung zur Unternehmensnachfolge ist die „Störfallvorsorge“.

 

 

Gefahren

 

Durch Scheidung der Unternehmerehe oder im Fall des Todes des Unternehmers bestehen beträchtliche Gefahren für die Liquidität des Unternehmens. Unterhalten die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, schuldet der Unternehmer im Fall der Scheidung die Hälfte des von ihm während der Ehe erwirtschafteten Unternehmenswachstums an seinen Ehegatten und hat dieses an ihn auszuzahlen. Hier beugt ein Ehevertrag mit Güterrechtsvereinbarungen vor. Von Seiten übergangener Kinder drohen im Todesfall des Unternehmers oft Pflichtteilsansprüche. Mit oder ohne Beteiligung der eventuellen Pflichtteilsgläubiger gibt es Maßnahmen zur Pflichtteilskürzung.

Umwandlung des Unternehmens

 

Der Gesetzgeber hat die Umwandlungsmöglichkeiten seit 1995 durch das sogenannte Umwandlungsgesetz stark erweitert. Es bieten sich ungefähr 300 unterschiedliche Umwandlungswege. Umstrukturierungsmaßnahmen sind teilweise erleichtert und verbilligt worden. Alle Umwandlungsarten beinhalten, dass mit einer vorgenommenen Umwandlung alle Rechte und Pflichten eines Unternehmens, also die Aktiva und die Passiva, eines Unternehmens (sogenannte Rechtsträger) übergehen. Aus diesem Vorgehen der Gesamtrechtsnachfolge eröffnet sich dem Unternehmen die Möglichkeit ohne Zustimmung seiner Gläubiger, Vertragspartner und oft auch ohne Einholung neuer Genehmigungen, Bescheide usw. eine Maßnahme zur Umstrukturierung durchzuführen.

 

Es wird zwischen der Verschmelzung, Spaltung und dem Formwechsel unterschieden.

 

Das gewünschte Ziel ist oftmals auf unterschiedliche Weise zu erreichen. Nach der Gegenüberstellung der gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und kostenrechtlichen Vor- und Nachteile findet sich der für das Unternehmen passende Weg. Wir unterstützen Sie bei der Planung dieses komplizierten Vorgangs und finden in Abstimmung mit den Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern und gegebenenfalls weiteren Beratern die optimale Lösung für Ihr Unternehmen.  

 

 

GmbH-Geschäftsführer

 

Der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Er vertritt diese nach außen. Er ist berechtigt, Verträge für die GmbH zu schließen, aufgrund deren diese Rechte und Pflichten erwirbt oder eingeht. Die Pflichten des Geschäftsführers sind umfangreich. Deren Verletzung ist teilweise mit Strafe bedroht.

 

Durch den Geschäftsführer ist für die GmbH eine ordnungsgemäße Buchführung einzurichten. Ist das Geschäftsjahr abgeschlossen, hat er den Jahresabschluss aufzustellen und zu unterschreiben. Dieses ist auch der Fall, sollte ein Steuerberater und gegebenenfalls ein Abschlussprüfer hinzugezogen werden und beim Jahresabschluss unterstützen. Der Geschäftsführer bleibt den Gesellschaftern und Gläubigern gegenüber voll verantwortlich.

 

Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, hat der Geschäftsführer binnen drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

 

Treten Änderungen bezüglich des Gesellschafterbestands ein, zum Beispiel durch Tod eines Gesellschafters oder Anteilsabtretung, ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Registergericht eine neue von ihm unterzeichnete Gesellschafterliste einzureichen.

 

Notariell zu beglaubigende Anmeldungen zum Handelsregister hat der Geschäftsführer ebenfalls durchzuführen. Dieses hat bei der Gründung der GmbH folgende Bedeutung:

 

Sind die erforderlichen Mindesteinlagen gezahlt und befinden sich in freier Verfügung des Geschäftsführers, kann der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgen.

 

Dem Grundsatz nach genügt es, ein Viertel auf jede Stammeinlage zu leisten. Das Stammkapital muss mindestens 25.000,00 € betragen. Davon sind mindestens 12.500,00 € einzuzahlen. Die Einzahlung erfolgt üblicherweise auf ein für die Gesellschaft zu errichtendes Bankkonto. Die notarielle Gründungsurkunde ist zur Kontoeröffnung erforderlich. Nach Gründung der GmbH beim Notar hat die Eintragung zu erfolgen, nicht vorher. Das Verfahren kann durch ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer (IHK) beschleunigt werden. Eine Anforderung ist allerdings nur in problematischen Fällen erforderlich.

 

Die Nichtvorlage gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen für die Ausübung des Unternehmens ist mit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) kein Eintragungshindernis mehr. Die Gesetzesänderung ermöglicht eine deutlich schnellere Eintragung der GmbH.

 

Wird über die Einzahlung des Stammkapitals eine unrichtige Versicherung abgegeben, ist dieses strafbar. Eine Verrechnung der Einzahlung des Stammkapitals durch Sacheinlagen (Forderungen, Maschinen, Fahrzeuge usw.) kann nicht erfolgen. Die Geschäftstätigkeit sollte erst nach Eintragung in das Handelsregister aufgenommen werden. Gründungsgeschäfte sind hiervon ausgenommen. Sie sollten sich im Rahmen der Satzung bewegen. Das Registergericht kann die Eintragung bei der Verringerung des Stammkapitals durch Anfangsverluste ablehnen. Es besteht die Möglichkeit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes, das Stammkapital muss jedoch bei der Eintragung der Gesellschaft noch dem Werte nach vorhanden sein. Vor der Eintragung der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer jedoch für alle Rechtsgeschäfte persönlich. In der Regel erlischt diese Haftung mit der Eintragung und wird durch die Vorbelastungshaftung der Gründungsgesellschafter ersetzt. Es tritt in der Regel eine unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter ein, sollte die GmbH nicht in das Handelsregister zur Eintragung kommen.

 

Für den Geschäftsführer ist die Verletzung der umfangreichen Pflichten häufig mit Strafe oder erheblichen Haftungsrisiken verbunden.

 

Das Fehlen der nötigen Ausbildung oder Arbeitsüberlastung befreit nicht von den Haftungsrisiken. Dieses trifft auch zu, sobald die Aufgabe an Dritte übertragen wird.

 

Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich das der Geschäftsführervertrag mit dem Gehalt und den Pflichten schriftlich festgeschrieben wird. Folgende Pflichten sind herauszustellen:

 

1.    Führung des Firmennamens

2.    Buchführung

3.    Zahlungspflichten und Zahlungsunfähigkeit

4.    Steuerpflichten

5.    Geschäftsführeraufgaben und Kompetenzen

 

Hier werden nur einige der allerwichtigsten Punkte zur Information aufgeführt. Der Notar steht für weitere rechtliche Informationen zur Verfügung. Zur Beratung in bilanziellen und steuerlichen Fragen der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte Buchprüfer, der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte. Einschlägige Informationen sind ebenfalls über die IHK (Industrie- und Handelskammern) sowie die Berufsverbände zu erhalten.

 

 

Vorbereitungsbögen für GmbH-Gründung

 

Sie beabsichtigen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen? In unserem Downloadbereich finden Sie:

 

  • den Vorbereitungsbogen für die Gründung einer Ein-Mann-GmbH,

  • den Vorbereitungsbogen für die Gründung einer mehrgliedrigen GmbH,

  • Mindestinhalt einer Satzung einer GmbH,

  • die einzelnen Schritte bei der Gründung einer GmbH.

 

Die vorstehenden Erfassungsbögen finden auch Anwendung bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG).

GMBH GESCHÄFTSFÜHRER
UNTERNEHMENSNACHFOLGE
UMSTRUKTURIERUNG
UMWANDLUNG

Wirksame Strategien der Haftungsbegrenzung

 

Oftmals sind Unternehmer bestrebt, eine persönliche oder unmittelbare Haftung abzuwenden. Die Wahl der passenden Rechtsform ist aus diesem Grund erste und wichtigste Aufgabe des Gründers. Folgende Gesellschaftsformen bieten eine haftungsbeschränkende Wirkung:

 

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • die GmbH& Co. Kommanditgesellschaft (KG)

  • die (kleine) Aktiengesellschaft

  • die (kleine) GmbH & Co. KG auf Aktienbasis.

 

Die Haftung der Gesellschafter für das eingesetzte Stammkapital ersetzt die persönliche Haftung bei diesen Gesellschaftsformen. Eine Verlagerung betrieblich genutzten Vermögens in den Privatbereich wirkt ebenfalls haftungsbegrenzend.

 

Bei der Wahl der Rechtsform sind Haftungsgrenzen allerdings nur ein Auswahlpunkt unter vielen. Es sind mannigfache Punkte zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer sollte sich gegen die (leicht fahrlässige) Verletzung von Geschäftsführerpflichten versichern. Die Pflichten des Geschäftsführers wurden durch die Rechtsprechung massiv erweitert. Die Gefahren der persönlichen Haftung sind hierdurch eklatant gestiegen. Zur Risikoabsicherung bieten hier alle größeren Versicherungsgesellschaften zwischenzeitlich Deckungen an. Die Bedingungen sind allerdings recht hoch. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Deckungsumfang vom Fachmann prüfen zu lassen.

 

Gefahrenpotenzial für das Unternehmen bergen auch Ansprüche geschiedener Ehepartner von Unternehmensgesellschaftern, hauptsächlich, wenn der Unternehmergatte seinen Zugewinn überwiegend im Unternehmen erwirtschaftet und dort belassen hat. Nach der Scheidung sind die Ansprüche des geschiedenen Ehepartners oft sehr hoch und sofort zur Zahlung fällig. Die Liquidierung des Unternehmensvermögens ist dagegen häufig nur schwer möglich. Hier hilft ein sorgsam ausgearbeiteter Ehevertrag. Das Mittel der Wahl ist nicht die Gütertrennung, sondern die für den Einzelfall modifizierte Zugewinngemeinschaft.

 

Bei persönlicher Haftung des Unternehmers ist es sinnvoll, eine Vermögensverlagerung auf den nicht unternehmerisch tätigen Ehepartner vorzunehmen. Eine persönliche Haftung kann durch die nachfolgenden Unternehmensformen eintreten:

 

  • als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

  • als Gesellschafter einer OHG (offene Handelsgesellschaft)

  • als sogenannter Komplementär einer KG (Kommanditgesellschaft)

  • als Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

  • Vorstand einer AG (Aktiengesellschaft)

 

Es ist sinnvoll, das Privatvermögen durch den Ehepartner erwerben zu lassen bzw. auf diesen zu übertragen. Erfolgt die Übertragung unentgeltlich, ist diese jedoch gemäß § 4 Abs. 1 AnfG (Anfechtungsgesetz) bis zu 4 Jahre anfechtbar, sollte es zur Krise im Unternehmen kommen. Benachteiligen Verträge den Gläubiger unmittelbar, sind diese zwei Jahre lang anfechtbar. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Benachteiligung bei Vertragsabschluss bekannt ist (§ 3 Abs. 2 AnfG). Über die Unkenntnis liegt die Beweislast beim anderen Vertragspartner. Die seit 1999 geltenden Anfechtungsregelungen bewirken, dass nur sehr langfristige Vermögensumschichtungen im Ernstfall einen wirksamen Schutz vor dem Gläubigerzugriff bieten. Daneben ist es wichtig, dem Vermögen übertragenden Partner Möglichkeiten zu bieten, das Vermögen wieder zurückzufordern (beispielsweise im Fall einer Scheidung usw.).  

 

 

Sitzverlegung (auch über nationale Grenzen hinaus)

 

Für Gesellschaften ist es oftmals erforderlich, ihren Sitz zu verlegen. Mit notarieller Hilfe ist dieses innerhalb Deutschlands problemlos möglich. Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ermöglicht seit kurzem auch die Sitzverlegung über nationale Grenzen hinaus, beispielsweise aus Deutschland heraus und nach Deutschland. Der Vorgang einer Sitzverlegung ist sehr umfangreich und wir haben bereits mehrere Gesellschaften betreut. Dieser Vorgang wird durch uns für unsere Mandanten strukturiert.

HAFTUNG
SITZVERLEGUNG
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